Warum ein Testament
Mit dem Testament erleichtern Sie die Aufgabe für Ihre Freunde und Familie. Indem Sie Ihren ganzen Besitz und seine Weiterverwendung ordnen, nehmen Sie Ihren Nachkommen eine grosse Last ab. Ihr letzter Wille soll für die Erben rasch und nach Ihren gut durchdachten Wünschen vonstatten gehen.
Nur mit einer schriftlichen Nachlassregelung ist es möglich, selbst zu bestimmen, wer einmal Ihr Vermögen erhält. Andenfalls überlassen Sie dies der gesetzlichen Erbfolge. Das Testament können Sie jederzeit abändern.
1. Gesetzliche Erben
Falls Sie Ihren Nachlass weder testamentarisch noch erbvertraglich geregelt haben, erfolgt die Verteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gesetzliche Erben sind in diesem Fall in absteigender Linie die Nachkommen, die Eltern, die Geschwister, die Grosseltern, die Nachkommen der Grosseltern. Auch der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Mit dem Stamm der Grosseltern hört die verwandtschaftliche Erbberechtigung auf. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden und ist kein Testament erstellt worden, dann fällt die Erbschaft an den Staat. Auf Ihre persönlichen Zuwendungswünsche wird keine Rücksicht genommen. Liegt ein Testament vor, können die Pflichtteilserben (Nachkommen, überlebender Ehegatte/ eingetragener Partner) auf einen gesetzlichen Prozentsatz reduziert werden. Geschwister sind keine Pflichtteilserben. Verletzungen der Pflichtteile sind anfechtbar.
2. Freie Quote
Mit dieser frei verfügbaren Quote können Sie im Testament Ihnen nahestehende Personen und Institutionen Ihrer Wahl begünstigen. Unter Berücksichtigung der Pflichtteile (von Nachkommen, des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) kann der Erblasser frei über sein Restvermögen verfügen. Wer keine pflichtteilgeschützten Erben hinterlässt, verfügt im Testament über sein ganzes Vermögen frei.
Im neuen Erbrecht, das Anfang 2023 in Kraft trat, liegt die freie Quote bei mindestens 50%.
3. Ein Testament verfassen
Das Testament muss von Ihnen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Sonst ist es ungültig. Das Testament muss den Titel «Testament», «Letzter Wille» oder «Letztwillige Verfügung» tragen. Der Ort sowie das genaue Datum, bestehend aus Tag, Monat und Jahr an dem das Testament verfasst wurde muss zwingend enthalten sein.
Das notarielle und öffentliche Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen und einem Notar abgefasst.
Eine Änderung des Testaments kann jederzeit vorgenommen werden. Die geschieht durch partielle Abänderung, Widerruf oder Vernichtung des bestehenden Testaments. Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen im Testament versehen Sie mit Ort, Datum und Unterschrift. Wenn das frühere Testament weiter gelten soll, müssen Sie das in einem späteren Testament ausdrücklich festhalten.
4. Eine Schenkung zu Lebzeiten.
Wer sich schon zu Lebzeiten an Wohltätigkeitsprojekten beteiligen möchte, kann einen Teil seines Vermögens einer Organisation als Schenkung vermachen, entweder als sofortige Zuwendung oder auf einen späteren Zeitpunkt. Die Schenkung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
Wenn Sie dem KKL-JNF für ein bestimmtes Projekt eine Schenkung zu Lebzeiten vermachen, haben Sie die Möglichkeit, an der Entwicklung des Projekts teilzuhaben und es regelmässig zu begutachten. Sicherlich werden Sie sich an der Umsetzung ihrer Ideen erfreuen!
5. Der Erbvertrag
Eine letztwillige Verfügung kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Der Erbvertrag drückt den Willen von zwei Parteien aus. Das heisst, er wird gegenseitig unterschrieben. Ein Erbvertrag eignet sich, um Bedingungen an das Erbe zu knüpfen, z.B. die Nachfolge in einem bestehenden Unternehmen, erwartete Pflege und Unterhalt, Ausbezahlung einer Rente etc. Auch gegenseitige Nutzungsrechte nach dem Ableben für Personen, wie zum Beispiel Konkubinatspartner können dort verbrieft werden.
Ausserdem besteht mit einem Erbvertrag die Möglichkeit, einen Erbverzicht zu regeln. Mit einem Erbverzicht kann das Recht eines Erben auf seinen Pflichtteil beseitigt werden, auch wenn keine Enterbungsgründe vorliegen. Meistens geschieht dieser Verzicht nur, wenn eine entsprechende Abfindung bezahlt wird (z.B. Erbvorbezug an ein studierendes Kind). Für die Erstellung eines Erbvertrags sind je nach Kanton die Mitwirkung einer Urkundsperson (Notar oder anderer Beamter) sowie zwei Zeugen notwendig. Für die Aufhebung braucht es ein gegenseitiges Einverständnis. Dies kann durch einen Aufhebungsvertrag oder durch die gemeinsame Vernichtung der Vertragsurkunde geschehen.
6. Schritt für Schritt zu Ihrem Testament:
Erster Schritt: Jetzt ist ein guter Moment, damit anzufangen! Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen. Am besten listen sie alles genau auf. Wir haben eine Checkliste für Sie vorbereitet, die Sie bei uns bestellen können. Dort schreiben Sie alle Bankkonti und Wertschriftendepots, Lebensversicherungen, Vorsorgeformen der Säule 3b, Land und Liegenschaften und Fahrzeuge im Detail auf. Anpassungen der gesetzlichen Ordnung bei Vorsorgeformen der Säule 3a können Sie jederzeit bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung vornehmen. Dazu kommen dann auch noch zusätzliche in Ihrem Besitz befindliche Wertgegenstände wie Schmuck, Antiquitäten, Teppiche oder Kunstobjekte. Auch die Verbindlichkeiten, Kredite und Hypotheken, gehören auf diese Liste.
Zweiter Schritt: Das Gesetz schreibt die Pflichtteile für Gatten und Kinder vor. Sie haben aber immer auch die Möglichkeit, Menschen und Organisationen nach Ihrem Gutdünken zu begünstigen. Wer soll das sein? Welche Menschen und Organisationen bedeuten Ihnen so viel, dass Sie ihnen etwas hinterlassen möchten?
Dritter Schritt: Haben Sie sich entschieden, wen Sie begünstigen wollen? Dann können Sie sich jetzt überlegen, welche Beträge und Objekte Sie wem zugute kommen lassen möchten. Wem dient was am besten? Woran hat wer am meisten Freude? Dieser Schritt ist anspruchsvoll und braucht Zeit. Nehmen Sie sich diese Zeit.
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, können Sie damit das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft bestimmen und verfügen, wie die Aufteilung zwischen Ehepartner oder unter den Kindern aussehen soll. Auch gemeinnützige Organisationen erhalten immer wieder Immobilien im Rahmen einer Erbschaft. Wenn sich das Haus oder die Wohnung für den eigenen Gebrauch nicht eignet, wird die Liegenschaft im Sinne des Vererbenden verkauft, sodass der Kauferlös als Spende dem Hilfswerk zugute kommt.
Vierter Schritt: Wenn Sie so weit sind, können Sie einen Testamentsentwurf verfassen. Sind Ihre Gedanken erst einmal zu Papier gebracht, fällt es leichter, sie nochmals zu prüfen. Haben Sie an alle gedacht oder fällt Ihnen doch noch eine Person oder eine Organisation ein?
Den Entwurf können Sie ruhig auch eine Weile ruhenlassen, um ihn mit etwas Abstand noch einmal durchzugehen. Und lassen Sie ihn zur Sicherheit von einer rechtskundigen Person Ihres Vertrauens gegenlesen.
Fünfter Schritt: Das unterschriebene eigenhändige Testament muss von Ihnen handschriftlich verfasst werden. Das Testament muss den Titel «Testament», «Letzter Wille» oder «Letztwillige Verfügung» tragen. Vermerken Sie ausserdem ebenfalls handschriftlich den Ort, an dem Sie das Testament verfasst haben, sowie das genaue Datum, bestehend aus Tag, Monat und Jahr. Es muss vermerkt sein, dass alle früheren Testamente ungültig sind.
Das notarielle und öffentliche Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen in einem Notariat abgefasst.
Sechster Schritt: Bei komplexen Verhältnissen oder wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der letzte Wille zu Unsicherheiten oder sogar zu Streitigkeiten führen könnte, lohnt es sich, eine neutrale und fähige Vertrauensperson als Willensvollstrecker oder Willensvollstreckerin vorzusehen. Diese Person arbeitet in Ihrem Auftrag. Dies kann zum Beispiel ein langjähriger Freund, eine Notarin oder ein Treuhandbüro sein. Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass im Interesse des Erblassers. Name und Adresse des Willensvollstreckers müssen im Testament angeführt sein. Bevor Sie sich für jemanden entscheiden, fragen Sie die Person, ob sie dieses Amt übernehmen möchte. Denn ein Testament zu vollstrecken, ist mit viel Arbeit verbunden. Ein Willensvollstrecker ist nicht in jedem Fall notwendig. Wenn Sie sich unsicher fühlen, ob es in Ihrer Situation Sinn macht, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Siebenter Schritt: Nun müssen Sie nur noch sicherstellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben gefunden wird und in die richtigen Hände gerät. Am besten übergeben Sie es einem Notar, einer Vertrauensperson oder einer amtlichen Stelle. Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen Auskunft zur richtigen Amtsstelle geben. Falls Sie keine dieser Möglichkeiten wählen, verwahren Sie das Testament selbst an einem möglichst sicheren Ort und stellen Sie sicher, dass es auf auffindbar ist. Der KKL-JNF Schweiz kann Testamente ebenfalls sicher verwahren.
7. Was gibt es sonst zu regeln?
Vorsorge:
Dokumente: In der Zeit des Abschiednehmens fällt das Suchen nach Dokumenten, Bank- und Steuerunterlagen oder Urkunden besonders schwer. Deshalb sollten Sie vorsorglich alle wichtigen Dokumente gemeinsam aufbewahren. Teilen Sie ihren Kindern oder einer Vertrauensperson mit, wo sich die wichtigen Dokumente auffinden lassen.
Anordnungen für den Todesfall:
Hier legen Sie ihre Bestattungswünsche dar. Die Anordnungen für den Todesfall werden getrennt vom Testament aufbewahrt und können in Ihrer Wohngemeinde deponiert werden.
Haustiere:
Machen Sie sich Gedanken, wer Ihr Haustier nach Ihrem Ableben mit Liebe weiter versorgen soll. Das muss ebenfalls im Testament erwähnt sein. Eine Summe Ihres Testaments sollte der Pflege Ihrer Haustiere gewidmet sein. Hunde und Katzen kosten zwischen CHF 1000 und CHF 2000 pro Jahr. Tiere können aber nicht Erben sein.
8. Checkliste: Zusammenstellung aller Relevanten Informationen und Dokumente. (kann man gratis anfordern. legate@kklschweiz.ch
Beispiele:
1. Ein Vermächtnis für den KKL-JNF Schweiz, Zürich, 5. August 2023
Mein letzter Wille
Ich, Béatrice Muster geboren am 12. August 1949, Bürgerin von Zürich, treffe die folgenden letztwilligen Verfügungen:
1) Ich hebe die bisher getroffenen Verfügungen auf.
2) Meinen Sohn, Benjamin Muster, Bürger von Zürich, geboren am 9. Dezember 1977, setze ich als Alleinerben ein.
3) Ich richte dem Verein Jüdischer Nationalfonds KKL Schweiz, Schweizergasse 22, 2001 Zürich, ein Vermächtnis in der Höhe von CHF 180'000.- aus.
Zürich, 5. Juli 2023. Unterschrieben: Béatrice Muster.
2. KKL-JNF als Nacherben.
Letztwillige Verfügung
Ich, Daniel Muster geboren am 30. November 1955, Bürger von Diessenhofen TG, regle meinen Nachlass wie folgt:
1) Ich hebe die bisher getroffenen Verfügungen auf.
2) Als Alleinerbin setze ich meine Ehegattin Mirjam Muster ein.
3) Nach ihrem Ableben soll der Rest meiner Hinterlassenschaft inkl. Land und Liegenschaft dem Verein Jüdischer Nationalfonds KKL Schweiz, Schweizergasse 22, 2001 Zürich, zugute kommen.
Allschwil BL, 5. Juli 2023
3. KKL-JNF als Miterbe
Mein letzter Wille
Ich, Raphaël Muster, geboren am 26. Januar 1962, französischer Staatsbürger, treffe die folgenden letztwilligen Verfügungen:
1) Ich hebe die bisher getroffenen Verfügungen auf.
2) Als Erben meiner Hinterlassenschaft setze ich zu gleichen Teilen ein:
– meinen Bruder Jacques Muster, wohnhaft in Carouge, Kanton Genf
– den Verein Jüdischer Nationalfonds KKL Schweiz, Schweizergasse 22, 2001 Zürich
3) Meine Pflegerin, Francesca Romagnoli, italienische Staatsbürgerin, wohnhaft in Bern, soll meine Möbel, mein Silberbesteck und meine Bilder erhalten.
Bern, 5. Juli 2023
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